Neuer Rahmen zur Vergabe von Prioritäten bei der Erteilung Endgültiger Netzanschlussangebote

In Anwendung der Bestimmungen des Beschlusses Nr. YΠΕΝ/ΓΔE/84014/7123/12-8-2022 des Energieministers (Regierungsanzeiger 4333 B΄/12-8-2022) wurde unter anderem der Rahmen zur Vergabe von Prioritäten bei der Erteilung Endgültiger Netzanschlussangebote für Kraftwerke Erneuerbarer Energien, Hocheffizienter Kraftwärmekopplung und Energiespeicherkraftwerke, die der Netzbetreiber und der Systembetreiber vornehmen, festgelegt. Die Prioritätsvergabe bei der Zuteilung von Endgültigen Netzanschlussangeboten erfolgt durch die Einordnung der Kraftwerke in Rangordnungsgruppen, und zwar in Bezug auf den Systembetreiber in sechs Hauptrangordnungsgruppen, einschließlich Untergruppierungen, und in Bezug auf den Netzbetreiber in fünf Rangordnungsgruppen. Einige der Hauptkriterien für die Anwendung des neuen Rahmens zur Vergabe von Prioritäten sind die Technologie der Projekte, ihre Kapazität und ihr geografischer Standort, während für die Aufnahme in einige der bevorzugten Prioritätsgruppen Bedingungen und Voraussetzungen eingeführt werden, nämlich die Anwendung einer maximalen Kapazitätsgrenze für Netzanschlussangebote pro Gruppe/Untergruppe und eine prozentuale Reduzierung der geplanten Kapazität jedes Projekts.

Regierungsanzeiger 4333 B΄12-8-2022

Ministerium für Umwelt und Energie: Neuer Zyklus zur Integration von Projekten Erneuerbarer Energien (EE) in Förderprogramme durch Ausschreibungs- und Auktionsverfahren

Durch den Beschluss des Ministers für Umwelt und Energie Nr. 123726/5096/2021 (Regierungsanzeiger B, Nr. 6250/27-12-2021), der aufgrund der Ermächtigung von Abs. 2 des Artikels 7 des Gesetzes 4414/2016, wie geändert durch Artikel 66 des Gesetzes Nr. 4843/2021 und in Kraft, gefasst wurde, werden die in Form einer betrieblichen Unterstützung durch ein Ausschreibungsverfahren gemäß dem Gesetz 4414/2016 g.F. geförderten Technologien oder Kategorien von Kraftwerken zur Stromproduktion aus EE und KWKHE (hocheffiziente Kraftwärmekopplung) für die nächsten vier Jahre festgelegt.

Artikel 3 des genannten Beschlusses legt detailliert die Kategorien von Anlagen fest, die nach einer entsprechenden Ankündigung der RAE (Energieregulierungsbehörde) ab dem Inkrafttreten des Beschlusses, d.h. vom 27.12.2021 bis zum 31.12.2025, an den Ausschreibungen teilnehmen können.

Artikel 4 legt insbesondere die Ausschreibungsverfahren fest, an denen EE- und KWKHE-Anlagen, die ausschließlich derselben Technologie angehören, teilnehmen können.

Vorgesehen ist außerdem die Durchführung gemeinsamer Ausschreibungen, an denen Anlagen mit mindestens zwei verschiedenen Technologien (Photovoltaik und Windkraft) teilnehmen, unabhängig davon, ob letztere über ein Stromspeichersystem verfügen (Artikel 7) oder nicht (Artikel 6), während insbesondere in Artikel 5 ausdrücklich auf die Durchführung gemeinsamer Ausschreibungen verwiesen wird, um die Leistungsspanne zu decken, die sich aus der Verwirklichung des speziellen Verbundprojekts „Verbindung von N. Makri – Polypotamos und Hochspannungsnetz Süd-Evia“, der Netzanbindung der Kykladen sowie der Netzanbindung Phase B Attika-Kreta ergibt.

Schließlich werden in Artikel 8 die Methodik und das Verfahren der Leistungsaufteilung für die Teilnahme an den Ausschreibungsverfahren für Stromerzeugungsanlagen aus EE festgelegt, die in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums installiert werden, sofern ein aktiver grenzüberschreitender Energiehandel mit diesen Ländern besteht.

Weiter anzumerken ist, dass die Kategorien von Anlagen zur Stromerzeugung aus EE- und KWKHE, die nicht in den Regelungsrahmen des genannten Beschlusses fallen, in eine Förderregelung in Form einer betrieblichen Unterstützung auf der Grundlage des Referenzpreises in Tabelle 1 von Artikel 4 des Gesetzes Nr. 4414/2016 g.F. eingeordnet werden, also ohne dass für diese Kategorien von Kraftwerken ein Ausschreibungsverfahren durchgeführt wurde.

Aussetzung der Mehrwertsteuer auf neu gebaute Immobilien: Möglichkeit der Verlängerung bis mindestens 2025

Auf der Grundlage des am 7. Dezember 2021 vom EU-Finanzministerrat angenommenen Vorschlags für eine Richtlinie über die Mehrwertsteuersätze kann das Finanzministerium das „Einfrieren“ der Mehrwertsteuer auf Übergaben von Immobilien bis mindestens 2025 verlängern. Alternativ kann sie auch den ermäßigten Steueratz anstelle des dann geltenden Höchstsatzes anwenden.

Die derzeitige Regelung zur Aussetzung der Mehrwertsteuer

Von 2006 bis heute sieht das Gesetz die Anwendung des hohen Mehrwertsteuersatzes (damals 18 %, heute 24 %) auf neu gebaute Immobilien vor. Von Anfang an wurde eine Befreiungsregelung für Erstwohnungen festgelegt.

Seit dem 12.12.2019 ist die Aussetzung der Mehrwertsteuer für neu gebaute Immobilien in Kraft (Gesetz 4649/2019). Es handelt sich um eine fakultative Regelung, d. h. der steuerpflichtige Bauherr von zum Verkauf bestimmten Gebäuden muss beim Finanzamt seines Geschäftssitzes einen Antrag auf Aussetzung stellen.

Jegliche Aussetzungsentscheidungen sind bis zum 31.12.2022 gültig.

Was wird nach der neuen ECOFIN-Richtlinie gelten?

Nach der neuen Richtlinie, die mit ihrer Umsetzung in griechisches Recht in Kraft tritt, kann das Finanzministerium die Aussetzung der 24%igen Mehrwertsteuer auf Immobilien um weitere zwei Jahre verlängern, mit der Aussicht auf eine Reduzierung oder sogar Abschaffung ab dem Jahr 2025.

Dank dieser Maßnahmen werden die Bautätigkeit und der Markt im Allgemeinen angekurbelt, da die Käufer in der Lage sein werden, steuerfreie Immobilien zu erwerben, die nicht unter die Steuerbefreiung für Erstwohnungen fallen. Davon profitieren natürlich auch die Bauunternehmen, die selbst im Fall der Errichtung mit Gegenleistung die Übereignung von Wohnungen neue Gebäude völlig frei von der konkreten Belastung errichten können.

Senkung der Kapitalkonzentrationsteuer auf Kapitalerhöhungen von Gesellschaften

Das kürzlich verabschiedete Gesetz 4839/2021 (Regierungsamtsblatt A΄181/02-10-2021) enthält wichtige Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der griechischen Wirtschaft und des Unternehmertums in Zeiten der Pandemie, wobei die wichtigsten die großzügigen Steuerermäßigungen und -befreiungen sind. Insbesondere wird eine neue Regelung zur Senkung der Kapitalkonzentrationssteuer eingeführt.

Und zwar wurde Artikel 21 des Gesetzes 1676/1986 geändert und der Steuersatz der Kapitalkonzentrationssteuer auf Kapitalerhöhungen von Gesellschaften von 1 % auf 0,5 % gesenkt, für Kapitalerhöhungen, die ab dem 01.10.2021 durchgeführt werden. Möchte beispielsweise eine Private Kapitalgesellschaft (griechisch IKE) ihr Kapital um 400.000 Euro erhöhen, so muss sie nach der neuen Regelung nur noch 2.000 Euro zahlen, während sie nach der früheren Regelung 4.000 Euro hätte zahlen müssen.

Zum Vergleich: Für die Finanzierung eines Unternehmens durch ein Darlehen anstelle einer Kapitalerhöhung beträgt der Stempelsteuersatz 2,4 %, für die Finanzierung durch eine Gesellschaftereinlage anstelle einer Kapitalerhöhung 1,2 %. Daher ist die Kapitalerhöhung nach wie vor die günstigste der Möglichkeiten, die der Gesetzgeber den Unternehmen zur Deckung ihres Betriebsbedarfs bietet. Schließlich sei auch daran erinnert, dass die Kapitalkonzentrationssteuer auf die Gründung neuer Unternehmen bereits aufgehoben war und daher nur noch auf spätere Kapitalerhöhungen erhoben wird.

Neues Gesetz 4839/2021: Erhöhung des Steuerfreibetrags für Schenkungen und Leistungen von Eltern an ihre Kinder

Das kürzlich verabschiedete Gesetz 4839/2021 (Regierungsamtsblatt A‘181/02-10-2021) sieht großzügige Steuererleichterungen und -befreiungen vor, unter anderem bei der Besteuerung von Schenkungen und Leistungen von Eltern an ihre Kinder, im Rahmen der Sofortmaßnahmen zur Unterstützung der griechischen Wirtschaft während der Pandemie.

Insbesondere wurde Artikel 44 des Gesetzes 2961/2001, der einen steuerfreien Höchstbetrag von 150 000 EUR für Schenkungen und Leistungen von Eltern an ihre Kinder vorsah, geändert und als neue Grenze der Betrag von 800 000 EUR festgelegt. Daher sind Schenkungen zu Lebzeiten und elterliche Leistungen irgendwelcher Vermögensbestandteile bis zu diesem Betrag ab dem 01.10.2021 von der Steuer befreit.

Bis zu einem Betrag von 800.000 Euro sind folgende Personen von der Steuer befreit: a) der Ehegatte des Erblassers, b) die Person, die mit dem Erblasser eine Lebenspartnerschaft eingegangen war, die mit dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde, vorausgesetzt, dass die Lebenspartnerschaft mindestens zwei Jahre gedauert hat, c) die Nachkommen ersten Grades, d.h. die Kinder, d) die blutsverwandten Nachfahren zweiten Grades, d.h. die Enkel, und e) die blutsverwandten Vorfahren ersten Grades, d.h. die Eltern.

Der Erwerb von Beträgen aufgrund elterlicher Leistungen oder Schenkung durch die oben genannten Personen im Fall, dass der Betrag die Grenze von 800.000 Euro übersteigt, unterliegt der Besteuerung, die selbständig mit einem Steuersatz von zehn Prozent (10%) berechnet wird.

Vermerk neuer Rechtsvorschriften PV

  • Für die Ausstellung der Produzentenbescheinigung durch die RAE muss der Antragsteller ein Garantieschreiben über 35.000€/MW vorlegen (Art. 137 G 4819/23.7.2021)
  • Zulassung eines kleinen Projekts außerhalb der Ausschreibungsverfahren pro Antragsteller, der noch nicht zwei solcher Projekte besitzt (Art. 98 G 4821/01.08.2021)
  • Zulassung von Anlagen bis 400 kW in den gesättigten Gebieten Peloponnes 86MW, Kykladen 45MW, Euböa 40MW und Kreta 140MW (Art. 132 G 4819/23.7.2021)

Steuerliche Anreize für ausländische Investoren bei der Verlegung ihres steuerlichen Wohnsitzes nach Griechenland und bei der Förderung von Start – Up Unternehmen und Innovation

Im Zusammenhang mit dem Neustart der griechischen Wirtschaft und den Bemühungen, die Investitionstätigkeit anzukurbeln, hat der griechische Gesetzgeber eine Reihe von Gesetzesinitiativen ergriffen, die einerseits die Gewährung von Steueranreizen für Steuerzahler betreffen, die im Ausland ansässig sind und ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen wollen, und andererseits darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der griechischen Wirtschaft zu steigern und das Wirtschaftsklima zu verbessern.

Alternative Steuerregelung für Privatpersonen – Investoren mit großen Vermögenswerten (non dom)

Die erste Initiative wurde mit dem Gesetz 4646/2019 eingeführt. Sie sieht die Besteuerung mit einer jährlichen Pauschalsteuer von 100.000 € für natürliche Personen vor, die einen entsprechenden Antrag stellen, ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen und in Immobilien oder Unternehmen oder übertragbare Wertpapieren oder Anteilen an – in Griechenland registrierten – juristischen Personen in Höhe von mindestens 500.000 € investieren. Diese Steuerregelung gilt für Einkünfte aus ausländischen Quellen, und diese Pauschalsteuer wird unabhängig von der Höhe der im Ausland erzielten Einkünfte gezahlt. Der Zeitraum, in dem diese günstige Steuerregelung in Anspruch genommen werden kann, beträgt 15 Jahre.

Alternative Steuerregelung für Rentner

Mit dem Gesetz 4714/2020 wurde eine alternative Besteuerungsregelung für Rentner eingeführt, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen. Im Rahmen dieser Regelung zahlt der Rentner jedes Jahr einen festen Steuersatz von 7 % für sein gesamtes Einkommen aus ausländischen Quellen. Diese günstige Steuerregelung hat eine Laufzeit von 15 Jahren.

Alternative Steuerregelung für Arbeitnehmer und Selbstständige

Die dritte Regelung wurde durch das Gesetz 4758/2020 eingeführt und vervollständigt den Rahmen der Anreize für Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen. Diese Regelung betrifft Arbeitnehmer und Selbständige, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen und dort ihre berufliche Tätigkeit ausüben. Personen, die dieser Regelung unterliegen, sind in Höhe von 50 % ihres in Griechenland erzielten Einkommens aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit von der Einkommenssteuer und dem besonderen Solidaritätsbeitrag befreit, während sie von der Anwendung der jährlichen objektiven Einkommensvermutungen bezüglich bestimmter Aufwendungen befreit sind, die sich auf ihren Wohnsitz oder ihr privates Auto beziehen. Der Zeitraum, in dem diese Regelung gilt, beträgt 7 Jahre.

Family Offices

Es wurden auch Anreize für die Einrichtung von speziellen Family Offices eingeführt. Diese Anreize zielen darauf ab, einen transparenten und spezifischen Rahmen zu schaffen, der den Bedürfnissen von natürlichen Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland gerecht wird, wobei die besten internationalen Steuerpraktiken hinsichtlich der Verwaltung ihrer Finanz-/Investitionsströme und ihres Familienvermögens berücksichtigt werden. Die griechischen Family Offices müssen in Griechenland innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Gründung und danach mindestens 5 Personen beschäftigen und in Griechenland Betriebskosten in Höhe von mindestens 1.000.000 € pro Jahr haben. Das Bruttoeinkommen der Family Offices wird nach der Kostenmethode zuzüglich einer Gewinnmarge von 7 % ermittelt, während die Steuer auf diese Gewinnmarge zu dem für Unternehmensgewinne von juristischen Personen geltenden Steuersatz berechnet wird.

Anreize für Angel-Investoren

Schließlich wurden erhebliche Anreize geschaffen, um Innovation und Start-up-Unternehmen zu unterstützen. Im Einzelnen sieht das Gesetz 4712/2020 vor, dass Angel-Investoren, d.h. natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland oder im Ausland und einer griechischen TIN-Nummer, die Gelder in Start-Ups einbringen, um diese zu entwickeln, von ihrem in Griechenland steuerpflichtigen Einkommen einen Betrag in Höhe von 50 % des Kapitalbeitrags und bis zu einem Gesamtbetrag von 300.000 € pro Steuerjahr steuerlich geltend machen können. Das Start-up-Unternehmen muss in das „Nationale Register für Start-Ups Elevate Greece“ eingetragen werden.

 

Im Rahmen der Umsetzung der oben genannten Gesetzgebung hat unsere Rechtsanwaltsgesellschaft bereits erfolgreich Investoren unterstützt, die diese Anreize in Anspruch nehmen wollten. Diese Investoren genießen bereits die Vorteile der niedrigen Besteuerung in Griechenland. Unsere Kanzlei bietet ihren Mandanten umfassende Leistungen spezieller rechtlicher Beratung und Unterstützung sowohl in Bezug auf die Anwendung der oben genannten Gesetzgebung als auch in Bezug auf alle steuerlichen oder gesellschaftsrechtlichen Fragen, die sich ergeben können. Wir unterstützen unsere Mandanten während des gesamten Prozesses der Umsetzung ihrer Investition und bieten die gesamte Bandbreite rechtlicher Dienstleistungen an, von der Planung der Investition und der rechtlichen Due-Diligence bis zur Projektfinanzierung und der Vertretung vor öffentlichen Behörden.

PROJEKTANGEBOTE

Die folgenden Projekte wurden uns zum Kauf angeboten:

1) 3 MW ausgereifte Photovoltaik-Lizenzen. Dabei handelt es sich um 3 x 1 MW Projekte in Nordgriechenland, die zur Teilnahme an den kommenden Ausschreibungen am 24.05.2021 bereit sind. Ein ausgefülltes Dossier wurde bereits fristgerecht eingereicht und es kann sofort übertragen werden. Verkaufspreis 520.000 Euro inklusive Mehrwertsteuer und Garantien.

2) 43 MW-Photovoltaik-Lizenzen. Es handelt sich um 1 x 5 MW,2 x 9 MW,2 x 10 MW Projekte in Nordgriechenland mit Produzentenbestätigung. Öffentliches Land mit Pachtpreisen von 25-45 Euro/Morgen/Jahr. Es liegt bereits eine Vorgenehmigung vor und die Projekte werden für 8.000,00 Euro/MW verkauft.

3) 34 MW-Photovoltaik-Lizenzen in 2 Energiegemeinschaften. Dabei handelt es sich um 2 x (17 x1 ) MW-Projekte in einem Cluster von Projekten eines neuen 70 MW-Umspannwerks mit Antrag an den ADMIE . Privates Pachtland zu durchschnittlich 200,00 Euro/Morgen in Nordgriechenland. Verkaufspreis einschließlich der Kosten für das Mittelspannungsnetz und das Umspannwerk 260.000,00 EUR/MW.

4) 108 MW Photovoltaik-Lizenzen in 6 Energiegemeinschaften im vorteilhaften West-Mazedonien. Es handelt sich dabei um 6 x 18 MW Projekte in einem Projektcluster unter Entwicklung eines neuen Hochspannung- Umspannwerkes mit Anträgen an den ADMIE. Private Pachtflächen mit durchschnittlich 200,00 EUR/Morgen. Verkaufspreis inklusive der Kosten für das Mittelspannungsnetz und Umspannwerk 260.000,00 Euro/MW.

Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Digitalisierung und Vereinfachung in der Justiz

Die Notwendigkeiten der Pandemie beschleunigen die Digitalisierung und Vereinfachung, unter anderem auch in der Justiz. Ein weiterer Schritt in diese Richtung ist die Ausstellung einer einheitlichen gerichtlichen Solvenzbescheinigung, was die Zusammenlegung von 25 Bescheinigungen über die die finanzielle und geschäftliche Situation von Unternehmen, die von den Amtsgerichten und Landgerichten ausgestellt werden, bedeutet.

Die folgenden Bescheinigungen werden aufgehoben und ersetzt:

  1. Bescheinigung über die Nichteinreichung eines Antrags auf Bestellung oder Ersetzung eines Liquidators
  2. Bescheinigung, dass keine Auflösung oder Insolvenz einer Genossenschaft vorliegt
  3. Bescheinigung, dass ein Unternehmen sich nicht in der Liquidation befindet.
  4. Bescheinigung über die Nichteinreichung eines Antrags auf Einleitung der Verfahren, die in den Fällen der bereits aufgehobenen Artikel 44 und 45 des Gesetzes 1892/1990 (Bestätigung der Vereinbarung zwischen den Gläubigern und der Gesellschaft und der Ernennung eines Kommissars) und der Artikel 46, 46a, 46b und 46c (Anordnung von Sonderliquidation) desselben Gesetzes 1892/1990 vorgesehen sind.
  5. Bescheinigung über die Aufhebung der Bestimmung des Artikels 46 des Gesetzes 1892/1992 (über Sonderliquidation)
  6. Bescheinigung der Nicht-Insolvenz
  7. Bescheinigung über die Nichtbeantragung der Insolvenz – Insolvenzvergleichs – Erklärung der Zahlungseinstellung
  8. Bescheinigung, dass es sich nicht im Insolvenzvergleich oder einer ähnlichen Situation befindet
  9. Bescheinigung, dass kein Antrag auf ein Ausgleichsverfahren – Sanierungsverfahren gemäß Artikel 99 des Gesetzes Nr. 3588/2007 gestellt worden ist
  10. Bescheinigung über die Nichteinreichung eines Plans zur Neuorganisation (gilt auch für den Erlass einer Entscheidung)
  11. Bescheinigung der Nicht-Liquidation
  12. Bescheinigung über die Nichteinreichung eines Antrags auf Liquidation
  13. Bescheinigung über die Nichteinreichung eines Antrags auf Sonderabwicklung (beinhaltet auch den Erlass einer Entscheidung)
  14. Bescheinigung über die Nichtbestellung oder Ersetzung eines Liquidators oder Mitliquidators
  15. Bescheinigung über die Nichtanordnung der Zwangsverwaltung
  16. Bescheinigung, dass kein Antrag auf Zwangsverwaltung gestellt wurde
  17. Bescheinigung über den Nichterlass einer Entscheidung über die Zwangsliquidation oder die Zwangsverwaltung
  18. Bescheinigung, dass kein Antrag auf Auflösung einer Gesellschaft gestellt wurde (nur für AG)
  19. Bescheinigung über die Nichteinreichung eines Antrags auf Auflösung einer OHG/KG
  20. Bescheinigung über die Nicht-Einreichung eines Antrags auf Auflösung eines Vereins- einer Kammer
  21. Bescheinigung über die Nicht-Einreichung eines Antrags auf Auflösung einer Zivilgesellschaft
  22. Bescheinigung über die Nichtanordnung eines außerordentliches Verfahrens zur Regelung von Verpflichtungen von Kaufleuten
  23. Bescheinigung über die Nichtanordnung von Sonderverwaltung (Gesetz 4307/2014)
  24. Bescheinigung über die Auflösung oder Liquidation einer land- oder forstwirtschaftlichen Genossenschaft
  25. Bescheinigung über die Nichtauflösung einer Gesellschaft

Der Antrag auf Ausstellung der „Einheitlichen Gerichtlichen Solvenzbescheinigung“ wird für alle Gerichte einheitlich sein. Die Einreichung des Antrags und der Erhalt des Zertifikats erfolgen entweder elektronisch über die Internetseite solon.gov.gr für diejenigen Gerichte, die dem Integrierten System zur Verwaltung von Zivil- und Strafrechtssachen angeschlossen sind oder durch persönliches Erscheinen beim Gerichtssekretariat für diejenigen Gerichte, die noch nicht dem Integrierten System zur Verwaltung von Zivil- und Strafrechtssachen angeschlossen sind.