{"id":7166,"date":"2026-01-15T10:33:41","date_gmt":"2026-01-15T07:33:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.mstr-law.gr\/?p=7166"},"modified":"2026-02-10T10:21:58","modified_gmt":"2026-02-10T07:21:58","slug":"aenderungen-im-arbeitsrecht-in-griechenland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.mstr-law.gr\/de\/aenderungen-im-arbeitsrecht-in-griechenland\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen im Arbeitsrecht in Griechenland"},"content":{"rendered":"<div class=\"title-h3\" style=\"text-align: center;\"><strong>\u00c4nderungen im Arbeitsrecht in Griechenland<\/strong><\/div>\n<p>Das Jahr 2025 stellte einen Meilenstein f\u00fcr das Arbeitsrecht dar. Dies deshalb, weil einerseits der neue Arbeitsrechtskodex, das Pr\u00e4sidialdekret (im Folgenden \u201eP.D.\u201c) 62\/2025, in Kraft trat und andererseits das Gesetz (im Folgenden \u201eG.\u201c) 5239\/2025 eine breite Palette von Ma\u00dfnahmen einf\u00fchrte, die den Kern des t\u00e4glichen Arbeitslebens betreffen.<\/p>\n<p>Am 11. Juli 2025 wurde das P.D. 62\/2025 (Gesetzblatt A\u2019 121\/11.07.2025) ver\u00f6ffentlicht, mit dem das fr\u00fchere P.D. 80\/2022 aufgehoben wurde. Dadurch wird die arbeitsrechtliche Gesetzgebung zusammengefasst und modernisiert und zugleich ein Rahmen mit mehr Transparenz, besserer Funktionalit\u00e4t und gr\u00f6\u00dferem Schutz sowohl f\u00fcr Arbeitnehmer als auch f\u00fcr Unternehmen geschaffen. Dieses Gesetzeswerk ist in drei B\u00fccher gegliedert und vereint in einem einheitlichen Text die wichtigsten Bestimmungen \u00fcber individuelle Arbeitsverh\u00e4ltnisse (Artikel 1\u2013367) sowie kollektive Arbeitsbeziehungen (Artikel 368\u2013490), \u00fcber Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie \u00fcber die allgemeine \u00dcberwachung des Arbeitsumfelds (Artikel 491\u2013586). Es basiert auf acht S\u00e4ulen und zielt auf die Modernisierung des arbeitsrechtlichen Rahmens, die Vereinfachung der Verfahren, die Unterst\u00fctzung der Arbeitnehmer durch gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Sicherung ihrer Rechte, die Erleichterung der unternehmerischen T\u00e4tigkeit sowie die Schaffung eines transparenten und modernen Arbeitsumfelds ab. Diese S\u00e4ulen betreffen insbesondere einfache und schnelle Einstellungen, den Abbau von B\u00fcrokratie, die Modernisierung arbeitsrechtlicher Vorschriften sowie die St\u00e4rkung der Arbeitnehmer und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Weitere S\u00e4ulen sind die Harmonisierung mit den internationalen Arbeits\u00fcbereinkommen der IAO (ILO), die funktionale St\u00e4rkung der Arbeitsinspektion sowie bestimmte sozialversicherungsrechtliche Regelungen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst werden die Begriffe des Arbeitsvertrags und des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nunmehr einheitlich und klar definiert (Artikel 1\u201315), in Verbindung mit den Pflichten der Vertragsparteien. Gleichzeitig werden die Probezeit, ihre Dauer sowie die Bedingungen und Rechte der Arbeitnehmer unter diesem konkreten Regime festgelegt (Artikel 2). Ferner werden detaillierte Regelungen zu Arbeitszeit, \u00dcberstunden sowie zur Besch\u00e4ftigung an Sonn- und Feiertagen getroffen (Artikel 187\u2013255). In diesem Zusammenhang stellt die Einf\u00fchrung der Digitalen Arbeitskarte zur Erfassung der Arbeitszeit und der \u00dcberstunden der Arbeitnehmer eine Innovation des neuen Kodex dar, die in Echtzeit direkt mit dem Informationssystem \u201eERGANI II\u201c verbunden ist (Artikel 580). Entsprechend wird die Verpflichtung eingef\u00fchrt, in dieses System unter anderem die wesentlichen Arbeitsbedingungen, den individuellen Arbeitsvertrag (Artikel 578\u2013581) sowie etwaige \u00c4nderungen der Arbeitszeit (Artikel 581) hochzuladen. Von besonderer Bedeutung sind zudem die Einf\u00fchrung von Schutzma\u00dfnahmen zur Mindestvorhersehbarkeit der Arbeitszeit (Artikel 190) sowie die Regelungen zur ausnahmsweisen Besch\u00e4ftigung am sechsten Arbeitstag im Rahmen einer F\u00fcnf-Tage-Woche (Artikel 191\u2013192). Gleichzeitig kommt den neuen Bestimmungen zu Gewalt und Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz besondere Bedeutung zu (Artikel 568\u2013569).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind die Bestimmungen zu den Urlaubsanspr\u00fcchen von Bedeutung, da sie eine gr\u00f6\u00dfere Flexibilit\u00e4t f\u00fcr Eltern mit Kindern bis zum Alter von 12 Jahren einf\u00fchren (Artikel 234) sowie den besonderen Mutterschutz auf gleichgeschlechtliche Ehegatten-Eltern ausdehnen (Artikel 238). Das neue P.D. tr\u00e4gt ferner zur St\u00e4rkung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit bei, durch die Regelungen zum Sicherheitsingenieur und zum Betriebsarzt (Artikel 491\u2013545) sowie durch die besondere, nunmehr systematisierte Regelung von Arbeitsunf\u00e4llen (Artikel 546\u2013560). Gleichzeitig wird die Rolle der Arbeitsinspektion wesentlich aufgewertet, da die Einrichtung einer unabh\u00e4ngigen Beh\u00f6rde vorgesehen ist, die den bisherigen Tr\u00e4ger SEPE ersetzen und objektive Kontrollen durchf\u00fchren wird (Artikel 562\u2013576). Schlie\u00dflich enth\u00e4lt das neue Gesetzeswerk erstmals Bestimmungen \u00fcber Gewerkschaften (Artikel 368\u2013386) und Arbeitgeberorganisationen (Artikel 387\u2013393), \u00fcber Tarifvertr\u00e4ge (Artikel 394\u2013406) sowie \u00fcber Mediation und Schiedsverfahren im Arbeitsrecht (Artikel 408\u2013414). Besonderer Nachdruck wird zudem den Europ\u00e4ischen Betriebsr\u00e4ten (Artikel 451\u2013477) und der Beteiligung an der Europ\u00e4ischen Gesellschaft (Artikel 478\u2013490) verliehen, was die kollektive Dimension des Arbeitsrechts unterstreicht.<\/p>\n<p>Wie einleitend angek\u00fcndigt, wurde am 17.10.2025 das Gesetz 5239\/2025 (Gesetzblatt A\u2019 178\/17.10.2025) ver\u00f6ffentlicht, das nicht lediglich eine weitere fragmentarische \u00c4nderung einzelner Vorschriften des neuen Arbeitsrechtskodex darstellt, sondern vielmehr eine systemische Neuordnung bestimmter zentraler Verfahren, mit den Schwerpunkten der St\u00e4rkung von Vorhersehbarkeit und Transparenz der Besch\u00e4ftigungsbedingungen, des Schutzes der Arbeitnehmer vor missbr\u00e4uchlichen Praktiken, der Vereinfachung und Beschleunigung von Einstellungsverfahren und der Meldung arbeitsbezogener Daten, der F\u00f6rderung von Flexibilit\u00e4t bei der Gestaltung der Arbeitszeit sowie der Integration moderner digitaler Instrumente in die Arbeitsverh\u00e4ltnisse, wie der aufgewerteten Plattform \u201eERGANI II\u201c und der digitalen Arbeitskarte (Artikel 1 und 2) verfolgt. Selbstverst\u00e4ndlich bleibt der neue Arbeitsrechtskodex, das P.D. 62\/2025, die normative Grundlage und der gemeinsame Bezugspunkt dieses Gesetzes.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst zielt dieses neue Gesetz auf den Abbau von B\u00fcrokratie ab, indem in Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern die Richtlinien zur Bek\u00e4mpfung von Gewalt und Bel\u00e4stigung am Arbeitsplatz sowie zur Behandlung interner Beschwerden zusammengef\u00fchrt und vereinheitlicht werden (Artikel 3). In dieselbe Richtung geht die Abschaffung der Pflicht des Arbeitgebers, am Arbeitsplatz die Formulare zu den individuellen Arbeitsbedingungen, die j\u00e4hrliche Personal\u00fcbersicht (E4), die Urlaubsliste (E11), das Urlaubsbuch sowie die Entgeltabrechnungen der Arbeitnehmer aufzubewahren (Artikel 17). Dar\u00fcber hinaus wird eine neue spezielle elektronische Smartphone-Anwendung mit der Bezeichnung \u201eErgani\u201c geschaffen, \u00fcber die Arbeitgeber das Informationssystem \u201eERGANI II\u201c nutzen (Artikel 19). Als institutionelle Folge dieser Regelung ist festzustellen, dass Meldungen, \u00c4nderungen und Kontrollen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nunmehr als Teil eines einheitlichen elektronischen Umfelds behandelt werden, in dem die Information der Arbeitnehmer nicht mehr von der Gutgl\u00e4ubigkeit oder Sorgfalt des Arbeitgebers abh\u00e4ngt, sondern in zug\u00e4nglicher und \u00fcberpr\u00fcfbarer Weise organisiert ist.<\/p>\n<p>Die zweite S\u00e4ule des Gesetzes 5239\/2025 ist die Vereinfachung der Einstellungsverfahren, die durch die neue M\u00f6glichkeit der Information der Arbeitnehmer \u00fcber die wesentlichen Arbeitsbedingungen mittels der Anwendung \u201eMyErgani\u201c sowie durch die Verpflichtung des Arbeitgebers erfolgt, vor Arbeitsbeginn die Digitale Anzeige des Arbeitsbeginns mit allen wesentlichen Bedingungen in das Informationssystem \u201eERGANI II\u201c hochzuladen (Artikel 20). Zudem hat der Arbeitgeber jede \u00c4nderung dieser Bedingungen elektronisch mittels der Digitalen Erkl\u00e4rung zur \u00c4nderung der Daten des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu melden, die anschlie\u00dfend vom jeweiligen Arbeitnehmer anzunehmen ist. Schlie\u00dflich abgeschafft wird die Pflicht zur Anzeige von Teilzeitarbeitsvertr\u00e4gen bei der Arbeitsinspektion innerhalb von acht (8) Tagen nach deren Abschluss (Artikel 6).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Arbeitszeit wird die t\u00e4gliche H\u00f6chstgrenze der \u00dcberstunden von drei auf vier Stunden erh\u00f6ht (Artikel 7). Folglich kann ein Arbeitnehmer t\u00e4glich bis zu 13 Stunden auch bei einem einzigen Arbeitgeber besch\u00e4ftigt werden. Selbstverst\u00e4ndlich stellt die gutgl\u00e4ubige Weigerung des Arbeitnehmers, au\u00dferhalb der Arbeitszeit zu arbeiten, keinen rechtm\u00e4\u00dfigen K\u00fcndigungsgrund dar und auch keinen Anlass f\u00fcr eine nachteilige Vertrags\u00e4nderung oder eine Diskriminierung (Artikel 16). Auf diese Weise erh\u00e4lt der Begriff der \u201eZustimmung\u201c zur \u00dcberstundenarbeit faktisch normativen Gehalt, da er mit dem Verbot von Repressalien verkn\u00fcpft ist. Dar\u00fcber hinaus wird die M\u00f6glichkeit von \u00dcberstunden auch bei Arbeit im Wechselmodell (Arbeitszeitmanagement) er\u00f6ffnet. Von Bedeutung ist ferner die neue M\u00f6glichkeit, Arbeitnehmer zur Deckung dringender Bed\u00fcrfnisse mit einem befristeten Arbeitsvertrag in Voll- oder Teilzeit f\u00fcr bis zu zwei Tage pro Woche \u00fcber eine spezielle elektronische Anwendung zur \u201eFast-Track-Einstellung\u201c einzustellen (Artikel 21). Hervorzuheben ist zudem, dass ein Versto\u00df gegen die vorgesehenen allgemeinen Bedingungen und Voraussetzungen zur Charakterisierung als nicht gemeldete Arbeit f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich des Jahresurlaubs ist vorgesehen, dass dessen Gew\u00e4hrung im System \u201eERGANI II\u201c innerhalb des folgenden Kalendermonats nach der Gew\u00e4hrung zu melden ist (Artikel 9). Gleichzeitig wird unter bestimmten Voraussetzungen die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, den Urlaub in mehr als zwei Zeitr\u00e4ume aufzuteilen (Artikel 10). Die Regelung spiegelt insgesamt einen st\u00e4rker \u201epersonenbezogenen\u201c Ansatz wider, insbesondere im Hinblick auf Arbeitnehmer mit famili\u00e4ren und betreuenden Verpflichtungen, ohne dabei das grundlegende Prinzip des Urlaubs als tats\u00e4chliche Erholungszeit aufzugeben.<\/p>\n<p>Einen weiteren Wendepunkt des neuen Gesetzes stellen die Regelungen zur Digitalen Arbeitskarte dar, die sich schrittweise zu einem Instrument der Dokumentation der tats\u00e4chlichen Arbeitszeit entwickelt. Diese Regelungen verfolgen einen doppelten Zweck: einerseits eine effektivere Kontrolle der Arbeitszeit, andererseits den Abbau von Papierdokumenten, die nunmehr durch elektronische Daten ersetzt werden. Dar\u00fcber hinaus besteht die M\u00f6glichkeit, mit den Arbeitnehmern eine schriftliche Vereinbarung \u00fcber eine flexible Arbeitsaufnahme von bis zu 120 Minuten t\u00e4glich zu schlie\u00dfen, wobei die Vorbereitungszeit der Arbeitnehmer beim Arbeitsantritt und beim Verlassen des Arbeitsplatzes, die nicht als Arbeitszeit gilt (Artikel 22), geregelt wird. Insbesondere kann die Kartenbuchung, wenn die Vorbereitung nicht am Arbeitsplatz erfolgt, bis zu zehn Minuten vor Arbeitsbeginn erfolgen, w\u00e4hrend sie bei Vorbereitung am Arbeitsplatz innerhalb von 30 Minuten nach Ankunft vorgenommen werden kann. Es wird jedoch festgelegt, dass die wiederholte Erfassung von drei ungerechtfertigten Einzelbuchungen pro Monat und Arbeitnehmer aufgrund von Fahrl\u00e4ssigkeit einen Anlass f\u00fcr eine Kontrolle durch die Arbeitsinspektion im Rahmen einer Risikoanalyse darstellt. Was Sanktionen anbelangt, \u00a0zieht eine nicht aktivierte digitale Arbeitskarte bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verwaltungsbu\u00dfgeld in H\u00f6he von 10.500 Euro pro Arbeitnehmer nach sich, w\u00e4hrend bei Wiederholung innerhalb von zw\u00f6lf Monaten zus\u00e4tzlich eine vor\u00fcbergehende Betriebsschlie\u00dfung vorgesehen ist. Der Regelung liegt erkennbar der Versuch zugrunde, einen Ausgleich zwischen betrieblicher Funktionalit\u00e4t und dem Schutz vor \u201eunsichtbarer\u201c Arbeitszeit zu schaffen.<\/p>\n<p>Hervorzuheben ist ferner, dass im Bereich der Teilzeit- bzw. Wechselarbeit der verfahrensrechtliche Teil der fristgebundenen Einreichung bestimmter Formulare abgeschafft wird, w\u00e4hrend der schriftliche Arbeitsvertrag weiterhin unerl\u00e4sslich bleibt. Zu betonen ist, dass das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung zur Begr\u00fcndung einer Vermutung der Vollzeitbesch\u00e4ftigung f\u00fchren kann. In besonderen F\u00e4llen, wie etwa der einseitigen Einf\u00fchrung von Wechselarbeit, sind zudem spezielle Mitteilungspflichten vorgesehen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werden im Bereich von Sicherheit und Gesundheitsschutz umfangreiche \u00c4nderungen vorgenommen. So wird die Einstufung der Unternehmen nach Wirtschaftszweigen in Risikokategorien aktualisiert (Artikel 29), w\u00e4hrend gleichzeitig der Rahmen f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Aufgaben des Sicherheitsingenieurs versch\u00e4rft wird (Artikel 30\u201332). Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern Erste-Hilfe-Schulungen in Herz-Lungen-Wiederbelebung (CPR) und dem Heimlich-Man\u00f6ver anzubieten (Artikel 39). Hinsichtlich der Meldepflichten ist im Falle schwerer Verletzung oder Todes eine obligatorische Anzeige bei den n\u00e4chstgelegenen Polizeibeh\u00f6rden vorgesehen, w\u00e4hrend bei arbeitsbedingten Erkrankungen sowohl die Arbeitsinspektion als auch der e-EFKA innerhalb von f\u00fcnf Tagen nach Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber zu informieren sind (Artikel 38). Ferner werden die Empfehlungen des Betriebsarztes und des Sicherheitsingenieurs dem Arbeitgeber schriftlich \u00fcbermittelt und in einem elektronisch gef\u00fchrten speziellen Register erfasst (Artikel 34). Zudem wird die Rolle der Aussch\u00fcsse f\u00fcr Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer (Artikel 27) sowie der internen Dienste f\u00fcr Arbeitnehmer\u00adschutz und Pr\u00e4vention (Artikel 36) gest\u00e4rkt, ebenso wie die des Sicherheitskoordinators, f\u00fcr den ebenfalls eine Mindestbesch\u00e4ftigungszeit festgelegt wird. Dar\u00fcber hinaus wird das Informationssystem IRIDANOS f\u00fcr Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer geschaffen (Artikel 40 und 41).<\/p>\n<p>Das neue Gesetz enth\u00e4lt ferner Regelungen zur freiwilligen Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses (Artikel 14), da der Arbeitnehmer die entsprechende Anzeige nun selbst vornehmen kann, w\u00e4hrend ausdr\u00fccklich vorgesehen ist, dass die unterlassene fristgerechte Handlung des Arbeitgebers zur Umqualifizierung der Beendigung als \u201eunregelm\u00e4\u00dfige K\u00fcndigung\u201c mit den entsprechenden Rechtsfolgen f\u00fchren kann (Artikel 15). Von Bedeutung sind zudem die Bestimmungen zum Elterngeld, zum Mutterschaftsurlaub und zur K\u00fcndigung, zur Arbeitsinspektion sowie bestimmte sozialversicherungsrechtliche Regelungen (Artikel 11\u201313).<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl der neue Arbeitsrechtskodex als auch das Gesetz 5239\/2025, das diesen \u00e4ndert und verbessert, letztlich darauf abzielen, formale Anforderungen zu reduzieren und zugleich die Dokumentation der im Rahmen von Arbeitsverh\u00e4ltnissen stattfindenden Vorg\u00e4nge zu erh\u00f6hen. Es handelt sich um Gesetzeswerke, die die Auffassung verankern, dass arbeitsrechtlicher Schutz nicht mehr allein auf abstrakten Verboten und Rechten beruhen kann, sondern Mechanismen der Transparenz, Dokumentation und digitalen Nachverfolgbarkeit erfordert. F\u00fcr Unternehmen liegt die Herausforderung daher nicht nur in der sorgf\u00e4ltigen Einhaltung bestimmter standardisierter Verfahren, sondern in der Entwicklung interner Systeme (beispielsweise im HR-Bereich), die der erforderlichen pr\u00e4zisen Dokumentation gerecht werden. F\u00fcr Arbeitnehmer wiederum geht die digitale St\u00e4rkung der Transparenz mit der Notwendigkeit der Einarbeitung und aktiven Mitwirkung ihrerseits einher (beispielsweise durch Erkl\u00e4rungen auf der von der Regierung betriebenen Plattform \u201emyErgani\u201c).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00c4nderungen im Arbeitsrecht in Griechenland Das Jahr 2025 stellte einen Meilenstein f\u00fcr das Arbeitsrecht dar. 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