{"id":7271,"date":"2026-08-24T13:16:11","date_gmt":"2026-08-24T10:16:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.mstr-law.gr\/?p=7271"},"modified":"2026-08-24T13:19:26","modified_gmt":"2026-08-24T10:19:26","slug":"erbrecht-privatpersonen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.mstr-law.gr\/de\/erbrecht-privatpersonen\/","title":{"rendered":"Erbrecht &#038; Privatpersonen"},"content":{"rendered":"<div class=\"title-h3\" style=\"text-align: center;\"><strong><u><img class=\"wp-image-7270 alignleft\" src=\"https:\/\/www.mstr-law.gr\/wp-content\/uploads\/2026\/08\/ChatGPT-Image-24-\u0391\u03c5\u03b3-2026-12_54_58-\u03bc.\u03bc.png\" alt=\"\" width=\"474\" height=\"316\" srcset=\"https:\/\/www.mstr-law.gr\/wp-content\/uploads\/2026\/08\/ChatGPT-Image-24-\u0391\u03c5\u03b3-2026-12_54_58-\u03bc.\u03bc.png 1536w, https:\/\/www.mstr-law.gr\/wp-content\/uploads\/2026\/08\/ChatGPT-Image-24-\u0391\u03c5\u03b3-2026-12_54_58-\u03bc.\u03bc-768x512.png 768w\" sizes=\"(max-width: 474px) 100vw, 474px\" \/>Erbrecht &amp; Privatpersonen<\/u><\/strong><\/div>\n<p>Der vorliegende Beitrag ist der zweite von drei Teilen einer Reihe von Informationsartikeln \u00fcber die wesentlichen \u00c4nderungen, die das neue Erbrecht einf\u00fchrt. In diesem Teil werden die wichtigsten neuen Regelungen des Erbrechts sowie die Art und Weise dargestellt, wie sie sich auf Privatpersonen und ihre erbrechtlichen Beziehungen untereinander auswirken.<\/p>\n<p>Das Gesetz 5303\/2026 f\u00fchrt eine grundlegende Neugestaltung des Erbrechts ein und ver\u00e4ndert zahlreiche Aspekte, die wir bislang in Bezug auf Testamente, die gesetzliche Erbfolge, den Pflichtteil, die Haftung f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten und die Rechtsbeziehungen zwischen Miterben als selbstverst\u00e4ndlich betrachtet haben. Zu den Zielen der Neuregelung geh\u00f6ren unter anderem die Anpassung des Erbrechts an die neuen Formen des Familienlebens, die Sicherstellung eines w\u00fcrdevollen Lebensunterhalts des Erblassers, der \u00fcber ein betr\u00e4chtliches unbewegliches Verm\u00f6gen, jedoch \u00fcber keine entsprechenden Eink\u00fcnfte verf\u00fcgt, sowie der Schutz des \u00fcberlebenden Ehegatten oder Lebenspartners.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><strong> Was \u00e4ndert sich hinsichtlich der Formerfordernisse und der Datierung eigenh\u00e4ndiger Testamente?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die neuen Bestimmungen mildern die Strenge der Formerfordernisse, die f\u00fcr eigenh\u00e4ndige Testamente gelten, insbesondere hinsichtlich deren Datierung. Eine fehlerhafte, ungenaue oder unvollst\u00e4ndige Datumsangabe f\u00fchrt daher nicht mehr automatisch zur Unwirksamkeit des Testaments, sofern der Zeitpunkt seiner Errichtung anhand anderer Beweismittel festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>Auf diese Weise wird die Zahl der F\u00e4lle reduziert, in denen ein Testament ausschlie\u00dflich aus formalen Gr\u00fcnden unwirksam wird, w\u00e4hrend zugleich der tats\u00e4chliche Wille des Erblassers gesch\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong> Wie \u00e4ndert sich das Verfahren zur Er\u00f6ffnung und Ver\u00f6ffentlichung eigenh\u00e4ndiger Testamente und welche Rolle spielen Notare, Konsularbeh\u00f6rden und das \u201eTestamentsregister\u201c?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Er\u00f6ffnung und Ver\u00f6ffentlichung des eigenh\u00e4ndigen Testaments erfolgt nunmehr zwingend durch den Notar, bei dem das Testament zur Verwahrung hinterlegt wurde oder vor dem es von dessen Besitzer vorgelegt wird. Der Notar nimmt die Ver\u00f6ffentlichung unverz\u00fcglich vor, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung erfolgt \u00fcber die spezielle elektronische Plattform \u201eTestamentsregister\u201c durch die Erstellung eines Protokolls, in dem der vollst\u00e4ndige Inhalt des Testaments sowie etwaige \u00e4u\u00dferlich erkennbare M\u00e4ngel desselben festgehalten werden.<\/p>\n<p>Bei eigenh\u00e4ndigen Testamenten, die sich im Besitz von Konsularbeh\u00f6rden befinden, erfolgt die Ver\u00f6ffentlichung entsprechend durch die jeweiligen Konsularbeh\u00f6rden selbst. Diese sind anschlie\u00dfend verpflichtet, das entsprechende Protokoll zur Eintragung in das \u201eTestamentsregister\u201c zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>Die Wirksamkeit des Testaments wird weiterhin ausschlie\u00dflich durch das zust\u00e4ndige Gericht beurteilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><strong> Wann entfaltet ein eigenh\u00e4ndiges Testament seine Rechtswirkungen und wann ist eine gerichtliche bzw. notarielle Best\u00e4tigung seiner G\u00fcltigkeit erforderlich?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Ein ver\u00f6ffentlichtes eigenh\u00e4ndiges Testament, das zur Verwahrung hinterlegt wurde, entfaltet seine Rechtswirkungen ab dem Zeitpunkt seiner Ver\u00f6ffentlichung, ohne dass es zuvor f\u00fcr g\u00fcltig erkl\u00e4rt werden muss. Das eigenh\u00e4ndige Testament wird durch einen zertifizierten Notar ver\u00f6ffentlicht und dadurch werden die Echtheit der Handschrift und der Unterschrift des Erblassers best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Anders verh\u00e4lt es sich, wenn das eigenh\u00e4ndige Testament nicht zur Verwahrung hinterlegt wurde. In diesem Fall ist in der Regel eine Best\u00e4tigung seiner G\u00fcltigkeit erforderlich, damit es seine Rechtswirkungen entfalten kann. Eine Ausnahme gilt, wenn durch das Testament Abk\u00f6mmlinge (unmittelbare Nachkommen des Erblassers) oder der Ehegatte des Erblassers bedacht werden. Dieselbe Voraussetzung gilt auch dann, wenn das Testament erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tod des Erblassers ver\u00f6ffentlicht wird.<\/p>\n<p>Die Best\u00e4tigung der G\u00fcltigkeit des eigenh\u00e4ndigen Testaments kann von jeder Person beantragt werden, die ein rechtliches Interesse daran hat. Wird die Echtheit des Testaments zudem innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach seiner Ver\u00f6ffentlichung nicht gerichtlich bestritten, gilt das Testament als echt.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><strong> Welche \u00c4nderungen bringt das Gesetz 5303\/2026 f\u00fcr die gesetzliche Erbfolge?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Zun\u00e4chst ist die gesetzliche Erbfolge diejenige Erbfolge, die unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, wenn kein g\u00fcltiges Testament vorliegt oder wenn die Erbfolge aufgrund eines Testaments ganz oder teilweise nicht eintritt.<\/p>\n<p>Eine der wichtigsten \u00c4nderungen, die das Gesetz 5303\/2026 einf\u00fchrt, betrifft die St\u00e4rkung der Stellung des \u00fcberlebenden Ehegatten, insbesondere in den F\u00e4llen, in denen dieser gemeinsam mit Kindern des Erblassers zur Erbfolge gelangt.<\/p>\n<p>Konkret wird durch das neue Erbrecht die Stellung des \u00fcberlebenden Ehegatten gest\u00e4rkt, insbesondere wenn dieser gemeinsam mit Kindern des Erblassers zur Erbfolge gelangt. Nach den neuen Bestimmungen wird der \u00fcberlebende Ehegatte gemeinsam mit den Verwandten der ersten Ordnung zu einem Drittel des Nachlasses als Erbe berufen, wenn er mit einem Kind zusammentrifft, und zu einem Viertel, wenn zwei oder mehr Kinder vorhanden sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><strong> Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Welche neuen Erbrechte sieht das Gesetz 5303\/2026 vor?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Wie oben dargelegt, ist ein entsprechender Schutz auch f\u00fcr den Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorgesehen. Von besonderem Interesse ist ferner die Anerkennung von Rechten f\u00fcr eine Person, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser w\u00e4hrend der letzten drei Jahre vor dem Tod des Erblassers zusammengelebt hat oder ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung, sofern mit dem Erblasser gemeinsame Kinder vorhanden sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li><strong> Welche \u00c4nderungen bringt das Gesetz 5303\/2026 f\u00fcr den Pflichtteilsanspruch?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Eine der wichtigsten \u00c4nderungen betrifft die Rechtsnatur des Pflichtteils. Der Pflichtteil verliert seinen bisher dinglichen Charakter und erh\u00e4lt ausschlie\u00dflich schuldrechtliche Wirkung. Nach dem neuen Erbrecht erlangt der Berechtigte des Pflichtteils somit nicht mehr automatisch die Stellung eines pflichtteilsberichtigten Erben und nimmt auch nicht als Erbe am Nachlass teil. Vielmehr erlangt er die Stellung eines Gl\u00e4ubigers des Nachlasses und hat ausschlie\u00dflich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Befriedigung seines Pflichtteils.<\/p>\n<p>Dementsprechend haftet er nicht f\u00fcr die Schulden des Nachlasses und ist auch nicht dinglich am Nachlass beteiligt. Gleichzeitig ist zu seiner Interessenwahrung eine bevorzugte Behandlung gegen\u00fcber den sonstigen Nachlassgl\u00e4ubigern vorgesehen. Ferner wird die M\u00f6glichkeit einer Befriedigung des Pflichtteils mit Sachwerten sowie eine besondere Regelung zur Verj\u00e4hrung der entsprechenden Anspr\u00fcche eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"7\">\n<li><strong> Wie ver\u00e4ndert sich die Haftung des Erben f\u00fcr die Verbindlichkeiten des Nachlasses durch das Gesetz 5303\/2026?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Mit dem neuen Erbrecht wird eine klare Trennung zwischen dem Nachlass und dem pers\u00f6nlichen Verm\u00f6gen des Erben eingef\u00fchrt. Dies bedeutet, dass der Erbe grunds\u00e4tzlich nicht mit seinem pers\u00f6nlichen Verm\u00f6gen f\u00fcr die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten des Nachlasses haftet.<\/p>\n<p>Eine Ausnahme besteht, wenn der Erbe gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Gericht erkl\u00e4rt, dass er die freie Verwaltung und Verf\u00fcgung \u00fcber den Nachlass w\u00fcnscht. Dasselbe gilt auch f\u00fcr den Fall, dass er, ohne zuvor eine entsprechende Erkl\u00e4rung abgegeben zu haben, Bestandteile des Nachlasses zu anderen Zwecken als zur Befriedigung der Nachlassgl\u00e4ubiger ver\u00e4u\u00dfert oder anderweitig dar\u00fcber verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"8\">\n<li><strong> Wie k\u00f6nnen Erbvertr\u00e4ge die Erbfolge zwischen Privatpersonen gestalten?<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Das Gesetz 5303\/2026 f\u00fchrt erstmals in die griechische Rechtsordnung Erbvertr\u00e4ge von Todes wegen ein. Durch einen solchen Vertrag kann der Erblasser unter anderem einen Erben einsetzen, eine Nacherbschaft errichten, ein Verm\u00e4chtnis aussetzen oder Auflagen bestimmen sowie das Recht w\u00e4hlen, das seine Erbfolge regeln soll.<\/p>\n<p>Trotz der Verbindlichkeit des Erbvertrags beh\u00e4lt der Erblasser grunds\u00e4tzlich die Freiheit, sein Verm\u00f6gen zu verwalten und dar\u00fcber zu verf\u00fcgen, solange er lebt. Insbesondere kann er, sofern nichts anderes vereinbart wurde, frei \u00fcber seine Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde verf\u00fcgen und die daraus entstehenden Nutzen genie\u00dfen, selbst wenn es sich um Verm\u00f6gen handelt, das voraussichtlich Teil seines k\u00fcnftigen Nachlasses sein wird.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist auch die M\u00f6glichkeit vorgesehen, einen Vertrag \u00fcber den Verzicht auf k\u00fcnftige Erbrechte abzuschlie\u00dfen, entweder entgeltlich oder unentgeltlich. Der Verzicht kann sich sogar auf das Pflichtteilsrecht erstrecken. Soweit der Verzicht wirksam ist, gilt der Verzichtende als zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft nicht lebend. Im Zweifel erstrecken sich die Wirkungen des Verzichtsvertrags auch auf seine Abk\u00f6mmlinge.<\/p>\n<p><strong>Praktische Anwendung:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li><strong>Einsetzung nur eines Kindes als Erbe:<\/strong> Ein Elternteil, der zwei Kinder hat, kann durch einen Erbvertrag vereinbaren, dass nach seinem Tod eines der beiden Kinder alleiniger Erbe seines Verm\u00f6gens wird. Diese M\u00f6glichkeit kann mit einem Vertrag verbunden werden, durch den das zweite Kind auf seine k\u00fcnftigen Erbrechte, einschlie\u00dflich \u2013 unter den gesetzlichen Voraussetzungen \u2013 seines Pflichtteilsrechts, verzichtet.<\/li>\n<li><strong>\u00dcbertragung eines bestimmten Verm\u00f6gensgegenstands auf ein Kind:<\/strong> Ein Elternteil kann vereinbaren, dass nach seinem Tod das Eigentum an einer bestimmten Immobilie, wie etwa dem Familienwohnsitz, auf eines der Kinder \u00fcbergeht. Sofern das andere Kind einen wirksamen Vertrag \u00fcber den entgeltlichen oder unentgeltlichen Verzicht auf seine k\u00fcnftigen Erbrechte abgeschlossen hat, kann es seinen Pflichtteil nicht aus dem Nachlass verlangen.<\/li>\n<li><strong>Der Fall, dass kein Verzichtsvertrag abgeschlossen wurde:<\/strong> Hat das zweite Kind hingegen nicht auf seine k\u00fcnftigen Erbrechte verzichtet, kommt der neuen Regelung \u00fcber den Pflichtteil eine besondere praktische Bedeutung zu. Dieses Kind erlangt nicht die Stellung eines Erben und ist auch nicht dinglich am Nachlass beteiligt, sondern erwirbt einen Anspruch auf Befriedigung seines Pflichtteils und wird insoweit zum Gl\u00e4ubiger des Nachlasses.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auf diese Weise bietet die neue Regelung dem Erblasser gr\u00f6\u00dfere Flexibilit\u00e4t, seine Erbfolge im Voraus zu gestalten, und erm\u00f6glicht es zugleich den Mitgliedern einer Familie, ihre gegenseitigen Erbrechte und die damit verbundenen Verpflichtungen klarer zu regeln.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erbrecht &amp; Privatpersonen Der vorliegende Beitrag ist der zweite von drei Teilen einer Reihe von Informationsartikeln \u00fcber die wesentlichen \u00c4nderungen,&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":7,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"single-fullwidth.php","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[114],"tags":[],"class_list":["post-7271","post","type-post","status-publish","format-standard","category-neu-blog"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.3 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Erbrecht &amp; 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