Die MStR LAW FIRM präsentiert in ihren Newsletter die wesentlichen Änderungen des Erbrechts in drei Teilen. Ziel ist es, durch einen Frage-und-Antwort-Ansatz nicht nur unsere Mandanten und Kooperationspartner zu informieren, sondern auch, dass Problematiken erkannt werden und Fragen auftauchen, die Sie uns gerne mitteilen können, damit in der Zukunft ein Webinar organisiert werden kann, das Fragestellungen sowohl in den Beziehungen zwischen Privatpersonen als auch innerhalb von Unternehmen behandelt.
NEUES ERBRECHT & GESELLSCHAFTEN
Der vorliegende Beitrag ist der erste (1) von drei (3) Teilen der Reihe von Informationsartikeln, die sich mit den wesentlichen Änderungen befassen, die das neue Erbrecht einführt. Dieser Teil konzentriert sich ausschließlich auf die Regelungen betreffend Unternehmen und die Unternehmensnachfolge. Vorgestellt werden im Einzelnen die neu eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten, die eingeführten innovativen Mechanismen sowie die einzelnen Änderungen, die den bislang geltenden Rechtsrahmen betreffen.
Das Gesetz 5303/2026 bewirkt eine grundlegende Neugestaltung des Erbrechts mit dem Ziel, dieses an die Erfordernisse der modernen wirtschaftlichen Realität anzupassen und insbesondere die reibungslose Fortführung und Übertragung von Unternehmen sicherzustellen.
Diese Reform erfolgt unter anderem durch die Einführung von Erbverträgen in die griechische Rechtsordnung sowie durch die Änderung des Rechtscharakters des Pflichtteils, wodurch eine unterschiedliche Herangehensweise im Verhältnis zwischen dem Schutz der Erben und dem Erfordernis der Aufrechterhaltung des Unternehmensbetriebs ermöglicht wird.
- Was ist der Pflichtteil und was ändert sich daran?
Der Pflichtteil ist der Mindestanteil am Vermögen des Erblassers, den das Gesetz den engsten Angehörigen des Erblassers zwingend gewährleistet. Durch das Gesetz 5303/2026 wird die Rechtsnatur des Pflichtteils grundlegend neugestaltet und erhält ausschließlich schuldrechtliche Wirkung. Infolgedessen entfällt der automatische Eintritt des Pflichtteilsberechtigten in die Erbschaft und ist dieser nicht länger als Pflichtteilerbe anzusehen.
- Was sind Erbverträge?
Das Gesetz 5303/2026 führt, dem deutschen Modell folgend, erstmals in Griechenland Erbverträge von Todes wegen ein, durch die zu Lebzeiten einer Person die zukünftige Verteilung ihres Nachlassvermögens geregelt wird. Die Bestimmungen dieser Verträge sind verbindlich und können nicht frei und einseitig widerrufen werden, sondern nur durch einen späteren Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien geändert oder aufgehoben werden. Vertragsparteien eines solchen Erbvertrags sind der Erblasser und irgendein beliebiger Dritter.
Der Erblasser verfügt – sofern nichts anderes bestimmt wurde – zu Lebzeiten uneingeschränkt über sein Vermögen und kann die Nutzen aus den Vermögensgegenständen, die künftig Bestandteil seines Nachlasses sein werden, frei genießen.
Im gleichen Rahmen ist auch der Abschluss eines Vertrags über den Verzicht auf zukünftige Erbrechte, mit oder ohne Gegenleistung, vorgesehen, einschließlich des Verzichts auf das Pflichtteilsrecht.
- In welchem Zusammenhang steht das neue Erbrecht mit dem Gesellschafts- bzw. Unternehmensrecht?
Das neue Erbrecht hebt die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts nicht auf, sondern ergänzt diese, indem es die reibungslose Übertragung von Unternehmensbeteiligungen (Anteilen, Aktien) im Wege eines Erbvertrags erleichtert. Darüber hinaus wird das Risiko für den erbenden Gesellschafter begrenzt, da die Gesellschaftsschulden, die den Nachlass belasten, zunächst einer gesonderten Nachlassmasse zugeordnet werden und nicht automatisch auf das Privatvermögen übergehen. Auf diese Weise wird die Erhaltung der Einheit der Produktions- und Wirtschaftseinheiten durch ein Familienfideikommiss und ein Familienvermächtnis ermöglicht.
- Kann die Übertragung eines Unternehmens auf die geeigneten Nachfolger nunmehr wirksamer geplant werden?
Das Gesetz 5303/2026 führt erstmals in die griechische Rechtsordnung Erbverträge von Todes wegen ein, mit denen das Schicksal des Nachlassvermögens einer Person zu deren Lebzeiten geregelt wird.
- Dem Unternehmer wird somit die Möglichkeit eingeräumt, im Voraus und in verbindlicher Weise zu vereinbaren, wer nach seinem Tod sein Rechtsnachfolger sein
Gleichzeitig werden auch Verträge über den Verzicht auf künftige Erbrechte mit oder ohne Gegenleistung eingeführt. Dieser Verzicht kann auch den Verzicht auf den Pflichtteil umfassen.
- Dies ermöglicht es den Familienmitgliedern, rechtzeitig zu vereinbaren, dass ein oder mehrere Angehörige nicht an der künftigen Erbfolge teilnehmen werden, damit das Unternehmen als Einheit auf den Nachfolger übergeht, der für seine Fortführung ausgewählt wurde, während die übrigen Erben lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf ihren Pflichtteilsanteil erwerben, sofern sie nicht nach Maßgabe des Vorstehenden auf diesen verzichten.
- Welche Rechtswirkung haben Erbverträge?
Der Erbvertrag von Todes wegen bietet dem Gesellschafter-Erblasser die Möglichkeit, die Rechtsnachfolge im Voraus zu regeln, indem er verbindlich festlegt, wer in die Rechte seiner Gesellschaftsanteile oder Aktien eintreten wird, um eine Aufsplitterung unter mehreren gesetzlichen Erben zu vermeiden und die Übertragung des Unternehmens auf den geeignetsten Nachfolger sicherzustellen.
Es wird jedoch bestimmt, dass der Erbvertrag seine Verfügungsfreiheit über sein Vermögen zu Lebzeiten nicht einschränkt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Folglich kann der Erblasser-Gesellschafter in Ermangelung einer besonderen Klausel zu Lebzeiten praktisch über seine Aktien verfügen – auch über diejenigen, deren Übertragung von Todes wegen er vereinbart hat – und die daraus entstehenden Nutzen genießen, ohne dass hieraus ein Anspruch des Vertragspartners – Erben – entsteht.
- Wie gestaltet sich der neue Rahmen für die Übertragung und Rechtsnachfolge von Familienunternehmen nach den jüngsten erbrechtlichen Regelungen im Erbrecht?
Das neue Erbrecht wirkt sich wesentlich auf die Rechtsnachfolge in Familienunternehmen aus und schafft deutlich mehr Möglichkeiten für die Planung der Übertragung von einer Generation auf die nächste.
Bis heute bestand eines der größten Probleme in Familienunternehmen darin, dass das Unternehmen nach dem Tod des Unternehmers häufig unter mehreren Erben aufgeteilt wurde, was zu einer Zersplitterung der Unternehmensbeteiligungen, zu Konflikten zwischen den Erben und zu Schwierigkeiten bei der Führung des Unternehmens führte.
Nach dem neuen Recht besteht die wichtigste Änderung darin, dass der Pflichtteil in einen Geldanspruch des Berechtigten gegen den Erben umgewandelt wird. Dies bedeutet, dass der Unternehmer die Übertragung des Unternehmens auf nur einen Erben planen kann, ohne dass alle Pflichtteilsberechtigten zwingend eine Beteiligung am Unternehmen selbst erwerben müssen. Die übrigen Pflichtteilsberechtigten können finanziell abgefunden werden, was entscheidend zur Erhaltung der Einheit und Funktionsfähigkeit des Unternehmens beiträgt.
- Praktische Anwendung: Wie gestalten Erbverträge und das neue Pflichtteilsrecht die Unternehmensnachfolge?
Auf der Grundlage des Vorstehenden und durch die Nutzung des neuen Rechtsinstituts der Erbverträge kann der Unternehmer im Voraus einen umfassenden Plan für die Unternehmensnachfolge ausgestalten und einerseits die Übertragung der Aktien oder Gesellschaftsanteile auf den am besten geeigneten Nachfolger durch einen Erbvertrag von Todes wegen und andererseits den Abschluss eines Erbvertrags über den Verzicht auf den Pflichtteil gegen Gewährung einer Gegenleistung vorsehen, sodass sogar die Entstehung eines Geldanspruchs des anderen Erben ausgeschlossen wird.
- Welches Verhältnis besteht zwischen dem Erbvertrag und den satzungsmäßigen Regelungen über die Rechtsnachfolge eines Gesellschafters? Welche Regelung hat im Falle eines Konflikts Vorrang?
Der Erbvertrag und die satzungsmäßigen Regelungen erfüllen unterschiedliche Funktionen und finden parallel Anwendung. Ersterer legt verbindlich fest, wer die Gesellschaftsanteile oder Aktien des Erblassers erwirbt, während Letztere regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen der Erbe die Gesellschafterstellung erwirbt.
Daher kann der Erbvertrag keine gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen oder satzungsmäßigen Klauseln umgehen, die die Fortführung der Gesellschaft mit den Erben ausschließen. In diesem Fall erwirbt der Bedachte einen Anspruch auf den wirtschaftlichen Wert der Gesellschaftsbeteiligung, ohne Gesellschafter zu werden.
Dagegen konkretisiert der Erbvertrag, wenn die Satzung die Fortführung der Gesellschaft mit den Erben vorsieht, welcher konkrete Erbe in die Stellung des Verstorbenen eintritt. Folglich handelt es sich nicht um ein Verhältnis des Vorrangs der einen Regelung gegenüber der anderen, sondern um eine parallele Anwendung der Regeln des Erb- und Gesellschaftsrechts, wobei die Satzung ausschließlich hinsichtlich des Erwerbs der Gesellschafterstellung Vorrang hat.
- Welcher Umfang der Haftung des Erben besteht für die Gesellschaftsschulden, die zum Zeitpunkt des Todes des persönlich haftenden Gesellschafters bereits entstanden waren?
Die Gesellschaftsschulden, die zum Zeitpunkt des Todes bereits entstanden waren und die vererbte Gesellschafterstellung belasten, stellen im Sinne des Artikels 1892 ZGB Verbindlichkeiten des Nachlasses dar. Nach der neuen Regelung haftet der Erbe für diese Verbindlichkeiten nicht mit seinem persönlichen Vermögen, sondern nur mit dem Nachlassvermögen, es sei denn, er erklärt gegenüber dem Sekretär des für den Nachlass zuständigen Gerichts, dass er die freie Verwaltung und Verfügung des Nachlasses übernimmt, oder es liegt ein Fall der Anwendung des Artikels 1895 ZGB vor.
Gleichzeitig, obwohl nach dem Gesellschaftsrecht der neue Gesellschafter, der durch Übertragung einer Gesellschaftsbeteiligung in die Gesellschaft eintritt, grundsätzlich auch für die bereits bestehenden Gesellschaftsschulden haftet, wird der Fall des Erben unterschiedlich behandelt, da der Erwerb der Gesellschafterstellung nicht durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern im Wege der Erbfolge erfolgt. Aus diesem Grund werden die bereits bestehenden Gesellschaftsschulden, die mit der Gesellschafterstellung des Erblassers verbunden sind, als Verbindlichkeiten des Nachlasses behandelt und grundsätzlich nur aus dem Nachlassvermögen befriedigt, es sei denn, einer der gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Ausweitung der Haftung des Erben auch auf sein persönliches Vermögen liegt vor.
- Welcher Umfang der Haftung des Erben besteht für die Gesellschaftsverbindlichkeiten, die nach seinem Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter entstehen?
Dagegen haftet der Erbe für die Gesellschaftsverbindlichkeiten, die nach seinem Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter entstehen, persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch nach den allgemeinen Regeln des Gesellschaftsrechts, wie jeder persönlich haftende Gesellschafter. Der durch das neue Erbrecht eingeführte Schutz betrifft ausschließlich die Verbindlichkeiten des Nachlasses und erstreckt sich nicht auf die neuen Gesellschaftsverbindlichkeiten, die der Erbe aufgrund seiner Beteiligung an der Gesellschaft übernimmt.

