DAS GESETZ 5221/2025 UND DIE FAST-TRACK-VERFAHREN IN GERICHTLICHEN ZIVIL- UND HANDELSRECHTSSACHEN
Mit dem Gesetz 5221/2025 tritt ein kohärentes Geflecht neuer und geänderter Regelungen der Griechischen Zivilprozessordnung (GZPO) in Kraft, mit gemeinsamem Nenner die Stärkung der prozessualen Disziplin, die Verdichtung des Vorverfahrens und die Verhinderung verschleppender Praktiken, damit die Parteien schneller zur Sachentscheidung geführt werden. Die Beschleunigung wird nicht nur durch die Verkürzung der Fristen angestrebt, sondern vor allem durch die rechtzeitige Vorprüfung der Zulässigkeit, andernfalls der formellen Mängel der Klage, sowie durch die nunmehr eingeschränkte Möglichkeit von Vertagungen.
Zunächst wird mit Artikel 215 GZPO der schnelle Beginn des Verfahrens entscheidend gestärkt. Einerseits wird ein strengeres System der Bestimmung eines Verhandlungstermins eingeführt, andererseits wird eine kurze und einheitliche Frist für die Zustellung der Klage ab ihrer Einreichung festgelegt, mit erheblichen Sanktionen im Fall von Unterlassungen, damit verschleppende Praktiken verhindert werden. Diese Wahl dient dem Zweck der Beschleunigung, da sie unmittelbar das kontradiktorische Verfahren aktiviert und die nächsten Fristen sofort in Gang setzt. Zugleich bietet die Stärkung von Eingriffen durch Vergleich nach Artikel 209 GZPO einen organisierten vorprozessualen Mechanismus zur Beilegung oder zumindest zur Begrenzung der Streitigkeit, mit dem Ergebnis, dass entweder der gerichtliche Rechtsstreit insgesamt verhindert wird oder sein Gegenstand klarer und begrenzter wird, also leichter zu verhandeln ist.
Besondere Bedeutung wird der Klarheit und Zuverlässigkeit der Zustellungen beigemessen, die bis vor kurzem häufig einen Faktor von Verzögerungen darstellten. Mit Artikel 134A GZPO werden besondere Zustellungsprobleme im Ausland behandelt, damit der Fortgang des Verfahrens wegen der langen und schwierigen internationalen Übermittlungen nicht zum Erliegen kommt. Mit Artikel 135 Abs. 4 GZPO wird der Zeitpunkt des Abschlusses der Zustellung an eine Person unbekannten Aufenthalts erläutert, damit der Beginn, aber auch der Ablauf der Fristen sicher bestimmt wird. Diese Regelungen tragen zur Verringerung von Ausfällen, Bestreitungen und prozessualen Sackgassen bei, die die Ungewissheit hinsichtlich der Gültigkeit der Zustellung und des Zeitpunkts des Eintritts ihrer Wirkungen mit sich brachte.
Kern der Beschleunigung ist ferner die Stärkung der Verbindlichkeit der Fristen. In Artikel 144 Abs. 4 GZPO wird der allgemeine Grundsatz eingeführt, dass die Fristen grundsätzlich für alle verbindlich und ausschließend sind, sofern nichts anderes bestimmt ist. Diese normative Entscheidung verankert prozessuale Disziplin und begrenzt die Praxis der „Flexibilisierung“ der zeitlichen Grenzen des Verfahrens. Dieser Geist liegt auch der Heilung formeller Mängel ohne Aufhebung des Verfahrens zugrunde. Die Artikel 67 und 105 GZPO stärken die Mechanismen zur Behandlung von Fragen der Vertretung und der Bevollmächtigung durch die Setzung einer Frist, während Artikel 227 GZPO die Möglichkeit der Ergänzung formeller Versäumnisse umgestaltet, sogar in einem fortgeschrittenen Stadium. Diese Regelungen tragen ganz besonders zur Beschleunigung des Verfahrens bei, weil sie formelle Hindernisse in einen Gegenstand gezielter Heilung umwandeln, ohne dass eine prozessuale Nichtigkeit des Verfahrens entsteht.
Die wichtigste Zäsur findet sich in Artikel 237 GZPO, der das ordentliche Verfahren in Richtung der Konzentration des Beweismaterials in einem frühen Stadium neu gestaltet. Die Logik ist, dass die Parteien ihre Behauptungen rechtzeitig entwickeln und ihre Beweismittel vorlegen müssen, damit die mündliche Verhandlung nicht mehr Ausgangspunkt für das Verständnis der Sache ist, sondern Höhepunkt des Studiums der Prozessakte. Darüber hinaus werden Instrumente der vorprozessualen Kontrolle für Fragen der Zulässigkeit eingeführt, die auf die rechtzeitige Entfernung von denjenigen Fällen durch das Gericht abzielen, die nicht auf der Ebene der sachlichen Begründetheit geprüft und entschieden werden können. In Verbindung mit dem Vorstehenden stärkt Artikel 269 GZPO den Grundsatz der Konzentration der Behauptungen und der Angriffs- und Verteidigungsmittel im ordentlichen Verfahren, indem er verspätete Vorbringen einschränkt und sie nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässt, insbesondere für nachträglich entstandene tatsächliche Behauptungen. So wird die „stückweise“ Entwicklung der kontradiktorischen Streitigkeit vermindert, die Ergänzungen, Einwände und Beweise umfasst, die in mehreren Stadien vorgebracht werden, mit der Folge, dass sich der Zeitraum, in dem Recht gesprochen wird, verlängert. Weiter passt Artikel 238 Abs. 1 GZPO die Fristen für Interventionen, Streitverkündungen und verwandte prozessuale Instrumente in einer Weise an, die mit dem neuen Zeitrahmen vereinbar ist, damit die Beteiligung Dritter nicht als unvorhersehbarer Faktor einer zeitlichen Verlängerung wirkt, sondern als kontrollierter Mechanismus innerhalb klarer Fristen.
Eine wesentliche Beschleunigungsmaßnahme ist zudem die Begrenzung der Vertagungen. Artikel 241 GZPO komprimiert die Möglichkeit der Vertagung, indem er sie zu einem Ausnahmeinstrument macht, das einen gewichtigen Grund voraussetzt. Infolgedessen wird die missbräuchliche Nutzung eingeschränkt. Ferner stärkt im Stadium der Entscheidung Artikel 307 GZPO den Rahmen der rechtzeitigen Vollendung der gerichtlichen Beurteilung, mit normativen Leitlinien, die auf die Verringerung der Zeit von der Verhandlung bis zur Veröffentlichung abzielen.
Selbstverständlich beschränkt sich die Beschleunigung nicht auf die erste Instanz. Auf der Ebene der Rechtsmittel fördert Artikel 495 GZPO deren schnellen Verlauf durch die schnellere Programmierung der Verhandlung, während die Artikel 518 Abs. 2 und 520 GZPO die zeitlichen Spielräume komprimieren und die Einlegung und Darlegung der Berufung vollständiger organisieren, womit sie die Begrenzung der Verlängerung der Ungewissheit auch in der zweiten Instanz verfolgen.
Schließlich ist es erwähnenswert, dass technologische Regelungen unterstützend zur Beschleunigung beitragen. Artikel 119 Abs. 5 GZPO sieht die elektronische Prozessakte vor, eine Regelung, die zur Verringerung administrativ-verfahrensmäßiger Verzögerungen beiträgt und den Zugang der Parteien zum Prozessmaterial erleichtert. Ebenso integriert Artikel 397 GZPO einfachere Lösungen hinsichtlich des Verfahrens der Prüfung des Beweismaterials mit technischen Mitteln und begrenzt praktische Hindernisse, die häufig zu Verlangsamungen im Verfahren führen.
Insgesamt wandelt das Gesetz 5221/2025 das Verfahren somit von „flexibel und stückweise“ in zeitlich durchgeplant und konzentriert um: strenger Beginn, klare Zustellungen, verbindliche Fristen, Heilung formeller Mängel statt Aufhebungen, reife Vorbereitung und rechtzeitige Kontrolle, weniger Vertagungen und bessere Organisation von Terminliste/Dritten, schnellere Herbeiführung der Entscheidung auch in der zweiten Instanz sowie Unterstützung durch digitale Werkzeuge. Auf diese Weise ist die Beschleunigung nicht punktuell, sondern strukturell.


