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Erbrecht & Privatpersonen

Der vorliegende Beitrag ist der zweite von drei Teilen einer Reihe von Informationsartikeln über die wesentlichen Änderungen, die das neue Erbrecht einführt. In diesem Teil werden die wichtigsten neuen Regelungen des Erbrechts sowie die Art und Weise dargestellt, wie sie sich auf Privatpersonen und ihre erbrechtlichen Beziehungen untereinander auswirken.

Das Gesetz 5303/2026 führt eine grundlegende Neugestaltung des Erbrechts ein und verändert zahlreiche Aspekte, die wir bislang in Bezug auf Testamente, die gesetzliche Erbfolge, den Pflichtteil, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten und die Rechtsbeziehungen zwischen Miterben als selbstverständlich betrachtet haben. Zu den Zielen der Neuregelung gehören unter anderem die Anpassung des Erbrechts an die neuen Formen des Familienlebens, die Sicherstellung eines würdevollen Lebensunterhalts des Erblassers, der über ein beträchtliches unbewegliches Vermögen, jedoch über keine entsprechenden Einkünfte verfügt, sowie der Schutz des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners.

 

  1. Was ändert sich hinsichtlich der Formerfordernisse und der Datierung eigenhändiger Testamente?

Die neuen Bestimmungen mildern die Strenge der Formerfordernisse, die für eigenhändige Testamente gelten, insbesondere hinsichtlich deren Datierung. Eine fehlerhafte, ungenaue oder unvollständige Datumsangabe führt daher nicht mehr automatisch zur Unwirksamkeit des Testaments, sofern der Zeitpunkt seiner Errichtung anhand anderer Beweismittel festgestellt werden kann.

Auf diese Weise wird die Zahl der Fälle reduziert, in denen ein Testament ausschließlich aus formalen Gründen unwirksam wird, während zugleich der tatsächliche Wille des Erblassers geschützt wird.

 

  1. Wie ändert sich das Verfahren zur Eröffnung und Veröffentlichung eigenhändiger Testamente und welche Rolle spielen Notare, Konsularbehörden und das „Testamentsregister“?

Die Eröffnung und Veröffentlichung des eigenhändigen Testaments erfolgt nunmehr zwingend durch den Notar, bei dem das Testament zur Verwahrung hinterlegt wurde oder vor dem es von dessen Besitzer vorgelegt wird. Der Notar nimmt die Veröffentlichung unverzüglich vor, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat.

Die Veröffentlichung erfolgt über die spezielle elektronische Plattform „Testamentsregister“ durch die Erstellung eines Protokolls, in dem der vollständige Inhalt des Testaments sowie etwaige äußerlich erkennbare Mängel desselben festgehalten werden.

Bei eigenhändigen Testamenten, die sich im Besitz von Konsularbehörden befinden, erfolgt die Veröffentlichung entsprechend durch die jeweiligen Konsularbehörden selbst. Diese sind anschließend verpflichtet, das entsprechende Protokoll zur Eintragung in das „Testamentsregister“ zu übermitteln.

Die Wirksamkeit des Testaments wird weiterhin ausschließlich durch das zuständige Gericht beurteilt.

 

  1. Wann entfaltet ein eigenhändiges Testament seine Rechtswirkungen und wann ist eine gerichtliche bzw. notarielle Bestätigung seiner Gültigkeit erforderlich?

Ein veröffentlichtes eigenhändiges Testament, das zur Verwahrung hinterlegt wurde, entfaltet seine Rechtswirkungen ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung, ohne dass es zuvor für gültig erklärt werden muss. Das eigenhändige Testament wird durch einen zertifizierten Notar veröffentlicht und dadurch werden die Echtheit der Handschrift und der Unterschrift des Erblassers bestätigt.

Anders verhält es sich, wenn das eigenhändige Testament nicht zur Verwahrung hinterlegt wurde. In diesem Fall ist in der Regel eine Bestätigung seiner Gültigkeit erforderlich, damit es seine Rechtswirkungen entfalten kann. Eine Ausnahme gilt, wenn durch das Testament Abkömmlinge (unmittelbare Nachkommen des Erblassers) oder der Ehegatte des Erblassers bedacht werden. Dieselbe Voraussetzung gilt auch dann, wenn das Testament erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tod des Erblassers veröffentlicht wird.

Die Bestätigung der Gültigkeit des eigenhändigen Testaments kann von jeder Person beantragt werden, die ein rechtliches Interesse daran hat. Wird die Echtheit des Testaments zudem innerhalb von fünf Jahren nach seiner Veröffentlichung nicht gerichtlich bestritten, gilt das Testament als echt.

 

  1. Welche Änderungen bringt das Gesetz 5303/2026 für die gesetzliche Erbfolge?

Zunächst ist die gesetzliche Erbfolge diejenige Erbfolge, die unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, wenn kein gültiges Testament vorliegt oder wenn die Erbfolge aufgrund eines Testaments ganz oder teilweise nicht eintritt.

Eine der wichtigsten Änderungen, die das Gesetz 5303/2026 einführt, betrifft die Stärkung der Stellung des überlebenden Ehegatten, insbesondere in den Fällen, in denen dieser gemeinsam mit Kindern des Erblassers zur Erbfolge gelangt.

Konkret wird durch das neue Erbrecht die Stellung des überlebenden Ehegatten gestärkt, insbesondere wenn dieser gemeinsam mit Kindern des Erblassers zur Erbfolge gelangt. Nach den neuen Bestimmungen wird der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Verwandten der ersten Ordnung zu einem Drittel des Nachlasses als Erbe berufen, wenn er mit einem Kind zusammentrifft, und zu einem Viertel, wenn zwei oder mehr Kinder vorhanden sind.

 

  1. Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Welche neuen Erbrechte sieht das Gesetz 5303/2026 vor?

Wie oben dargelegt, ist ein entsprechender Schutz auch für den Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorgesehen. Von besonderem Interesse ist ferner die Anerkennung von Rechten für eine Person, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Erblasser während der letzten drei Jahre vor dem Tod des Erblassers zusammengelebt hat oder ohne zeitliche Beschränkung, sofern mit dem Erblasser gemeinsame Kinder vorhanden sind.

 

  1. Welche Änderungen bringt das Gesetz 5303/2026 für den Pflichtteilsanspruch?

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Rechtsnatur des Pflichtteils. Der Pflichtteil verliert seinen bisher dinglichen Charakter und erhält ausschließlich schuldrechtliche Wirkung. Nach dem neuen Erbrecht erlangt der Berechtigte des Pflichtteils somit nicht mehr automatisch die Stellung eines pflichtteilsberichtigten Erben und nimmt auch nicht als Erbe am Nachlass teil. Vielmehr erlangt er die Stellung eines Gläubigers des Nachlasses und hat ausschließlich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Befriedigung seines Pflichtteils.

Dementsprechend haftet er nicht für die Schulden des Nachlasses und ist auch nicht dinglich am Nachlass beteiligt. Gleichzeitig ist zu seiner Interessenwahrung eine bevorzugte Behandlung gegenüber den sonstigen Nachlassgläubigern vorgesehen. Ferner wird die Möglichkeit einer Befriedigung des Pflichtteils mit Sachwerten sowie eine besondere Regelung zur Verjährung der entsprechenden Ansprüche eingeführt.

 

  1. Wie verändert sich die Haftung des Erben für die Verbindlichkeiten des Nachlasses durch das Gesetz 5303/2026?

Mit dem neuen Erbrecht wird eine klare Trennung zwischen dem Nachlass und dem persönlichen Vermögen des Erben eingeführt. Dies bedeutet, dass der Erbe grundsätzlich nicht mit seinem persönlichen Vermögen für die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten des Nachlasses haftet.

Eine Ausnahme besteht, wenn der Erbe gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt, dass er die freie Verwaltung und Verfügung über den Nachlass wünscht. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass er, ohne zuvor eine entsprechende Erklärung abgegeben zu haben, Bestandteile des Nachlasses zu anderen Zwecken als zur Befriedigung der Nachlassgläubiger veräußert oder anderweitig darüber verfügt.

 

 

  1. Wie können Erbverträge die Erbfolge zwischen Privatpersonen gestalten?

Das Gesetz 5303/2026 führt erstmals in die griechische Rechtsordnung Erbverträge von Todes wegen ein. Durch einen solchen Vertrag kann der Erblasser unter anderem einen Erben einsetzen, eine Nacherbschaft errichten, ein Vermächtnis aussetzen oder Auflagen bestimmen sowie das Recht wählen, das seine Erbfolge regeln soll.

Trotz der Verbindlichkeit des Erbvertrags behält der Erblasser grundsätzlich die Freiheit, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, solange er lebt. Insbesondere kann er, sofern nichts anderes vereinbart wurde, frei über seine Vermögensgegenstände verfügen und die daraus entstehenden Nutzen genießen, selbst wenn es sich um Vermögen handelt, das voraussichtlich Teil seines künftigen Nachlasses sein wird.

In diesem Zusammenhang ist auch die Möglichkeit vorgesehen, einen Vertrag über den Verzicht auf künftige Erbrechte abzuschließen, entweder entgeltlich oder unentgeltlich. Der Verzicht kann sich sogar auf das Pflichtteilsrecht erstrecken. Soweit der Verzicht wirksam ist, gilt der Verzichtende als zum Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaft nicht lebend. Im Zweifel erstrecken sich die Wirkungen des Verzichtsvertrags auch auf seine Abkömmlinge.

Praktische Anwendung:

  • Einsetzung nur eines Kindes als Erbe: Ein Elternteil, der zwei Kinder hat, kann durch einen Erbvertrag vereinbaren, dass nach seinem Tod eines der beiden Kinder alleiniger Erbe seines Vermögens wird. Diese Möglichkeit kann mit einem Vertrag verbunden werden, durch den das zweite Kind auf seine künftigen Erbrechte, einschließlich – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – seines Pflichtteilsrechts, verzichtet.
  • Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands auf ein Kind: Ein Elternteil kann vereinbaren, dass nach seinem Tod das Eigentum an einer bestimmten Immobilie, wie etwa dem Familienwohnsitz, auf eines der Kinder übergeht. Sofern das andere Kind einen wirksamen Vertrag über den entgeltlichen oder unentgeltlichen Verzicht auf seine künftigen Erbrechte abgeschlossen hat, kann es seinen Pflichtteil nicht aus dem Nachlass verlangen.
  • Der Fall, dass kein Verzichtsvertrag abgeschlossen wurde: Hat das zweite Kind hingegen nicht auf seine künftigen Erbrechte verzichtet, kommt der neuen Regelung über den Pflichtteil eine besondere praktische Bedeutung zu. Dieses Kind erlangt nicht die Stellung eines Erben und ist auch nicht dinglich am Nachlass beteiligt, sondern erwirbt einen Anspruch auf Befriedigung seines Pflichtteils und wird insoweit zum Gläubiger des Nachlasses.

Auf diese Weise bietet die neue Regelung dem Erblasser größere Flexibilität, seine Erbfolge im Voraus zu gestalten, und ermöglicht es zugleich den Mitgliedern einer Familie, ihre gegenseitigen Erbrechte und die damit verbundenen Verpflichtungen klarer zu regeln.