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Aussetzung der Mehrwertsteuer auf neu gebaute Immobilien: Möglichkeit der Verlängerung bis mindestens 2025

Auf der Grundlage des am 7. Dezember 2021 vom EU-Finanzministerrat angenommenen Vorschlags für eine Richtlinie über die Mehrwertsteuersätze kann das Finanzministerium das „Einfrieren“ der Mehrwertsteuer auf Übergaben von Immobilien bis mindestens 2025 verlängern. Alternativ kann sie auch den ermäßigten Steueratz anstelle des dann geltenden Höchstsatzes anwenden.

Die derzeitige Regelung zur Aussetzung der Mehrwertsteuer

Von 2006 bis heute sieht das Gesetz die Anwendung des hohen Mehrwertsteuersatzes (damals 18 %, heute 24 %) auf neu gebaute Immobilien vor. Von Anfang an wurde eine Befreiungsregelung für Erstwohnungen festgelegt.

Seit dem 12.12.2019 ist die Aussetzung der Mehrwertsteuer für neu gebaute Immobilien in Kraft (Gesetz 4649/2019). Es handelt sich um eine fakultative Regelung, d. h. der steuerpflichtige Bauherr von zum Verkauf bestimmten Gebäuden muss beim Finanzamt seines Geschäftssitzes einen Antrag auf Aussetzung stellen.

Jegliche Aussetzungsentscheidungen sind bis zum 31.12.2022 gültig.

Was wird nach der neuen ECOFIN-Richtlinie gelten?

Nach der neuen Richtlinie, die mit ihrer Umsetzung in griechisches Recht in Kraft tritt, kann das Finanzministerium die Aussetzung der 24%igen Mehrwertsteuer auf Immobilien um weitere zwei Jahre verlängern, mit der Aussicht auf eine Reduzierung oder sogar Abschaffung ab dem Jahr 2025.

Dank dieser Maßnahmen werden die Bautätigkeit und der Markt im Allgemeinen angekurbelt, da die Käufer in der Lage sein werden, steuerfreie Immobilien zu erwerben, die nicht unter die Steuerbefreiung für Erstwohnungen fallen. Davon profitieren natürlich auch die Bauunternehmen, die selbst im Fall der Errichtung mit Gegenleistung die Übereignung von Wohnungen neue Gebäude völlig frei von der konkreten Belastung errichten können.