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Steuerliche Anreize für ausländische Investoren bei der Verlegung ihres steuerlichen Wohnsitzes nach Griechenland und bei der Förderung von Start – Up Unternehmen und Innovation

Im Zusammenhang mit dem Neustart der griechischen Wirtschaft und den Bemühungen, die Investitionstätigkeit anzukurbeln, hat der griechische Gesetzgeber eine Reihe von Gesetzesinitiativen ergriffen, die einerseits die Gewährung von Steueranreizen für Steuerzahler betreffen, die im Ausland ansässig sind und ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen wollen, und andererseits darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der griechischen Wirtschaft zu steigern und das Wirtschaftsklima zu verbessern.

Alternative Steuerregelung für Privatpersonen – Investoren mit großen Vermögenswerten (non dom)

Die erste Initiative wurde mit dem Gesetz 4646/2019 eingeführt. Sie sieht die Besteuerung mit einer jährlichen Pauschalsteuer von 100.000 € für natürliche Personen vor, die einen entsprechenden Antrag stellen, ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen und in Immobilien oder Unternehmen oder übertragbare Wertpapieren oder Anteilen an – in Griechenland registrierten – juristischen Personen in Höhe von mindestens 500.000 € investieren. Diese Steuerregelung gilt für Einkünfte aus ausländischen Quellen, und diese Pauschalsteuer wird unabhängig von der Höhe der im Ausland erzielten Einkünfte gezahlt. Der Zeitraum, in dem diese günstige Steuerregelung in Anspruch genommen werden kann, beträgt 15 Jahre.

Alternative Steuerregelung für Rentner

Mit dem Gesetz 4714/2020 wurde eine alternative Besteuerungsregelung für Rentner eingeführt, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen. Im Rahmen dieser Regelung zahlt der Rentner jedes Jahr einen festen Steuersatz von 7 % für sein gesamtes Einkommen aus ausländischen Quellen. Diese günstige Steuerregelung hat eine Laufzeit von 15 Jahren.

Alternative Steuerregelung für Arbeitnehmer und Selbstständige

Die dritte Regelung wurde durch das Gesetz 4758/2020 eingeführt und vervollständigt den Rahmen der Anreize für Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen. Diese Regelung betrifft Arbeitnehmer und Selbständige, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen und dort ihre berufliche Tätigkeit ausüben. Personen, die dieser Regelung unterliegen, sind in Höhe von 50 % ihres in Griechenland erzielten Einkommens aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit von der Einkommenssteuer und dem besonderen Solidaritätsbeitrag befreit, während sie von der Anwendung der jährlichen objektiven Einkommensvermutungen bezüglich bestimmter Aufwendungen befreit sind, die sich auf ihren Wohnsitz oder ihr privates Auto beziehen. Der Zeitraum, in dem diese Regelung gilt, beträgt 7 Jahre.

Family Offices

Es wurden auch Anreize für die Einrichtung von speziellen Family Offices eingeführt. Diese Anreize zielen darauf ab, einen transparenten und spezifischen Rahmen zu schaffen, der den Bedürfnissen von natürlichen Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland gerecht wird, wobei die besten internationalen Steuerpraktiken hinsichtlich der Verwaltung ihrer Finanz-/Investitionsströme und ihres Familienvermögens berücksichtigt werden. Die griechischen Family Offices müssen in Griechenland innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Gründung und danach mindestens 5 Personen beschäftigen und in Griechenland Betriebskosten in Höhe von mindestens 1.000.000 € pro Jahr haben. Das Bruttoeinkommen der Family Offices wird nach der Kostenmethode zuzüglich einer Gewinnmarge von 7 % ermittelt, während die Steuer auf diese Gewinnmarge zu dem für Unternehmensgewinne von juristischen Personen geltenden Steuersatz berechnet wird.

Anreize für Angel-Investoren

Schließlich wurden erhebliche Anreize geschaffen, um Innovation und Start-up-Unternehmen zu unterstützen. Im Einzelnen sieht das Gesetz 4712/2020 vor, dass Angel-Investoren, d.h. natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Griechenland oder im Ausland und einer griechischen TIN-Nummer, die Gelder in Start-Ups einbringen, um diese zu entwickeln, von ihrem in Griechenland steuerpflichtigen Einkommen einen Betrag in Höhe von 50 % des Kapitalbeitrags und bis zu einem Gesamtbetrag von 300.000 € pro Steuerjahr steuerlich geltend machen können. Das Start-up-Unternehmen muss in das „Nationale Register für Start-Ups Elevate Greece“ eingetragen werden.

 

Im Rahmen der Umsetzung der oben genannten Gesetzgebung hat unsere Rechtsanwaltsgesellschaft bereits erfolgreich Investoren unterstützt, die diese Anreize in Anspruch nehmen wollten. Diese Investoren genießen bereits die Vorteile der niedrigen Besteuerung in Griechenland. Unsere Kanzlei bietet ihren Mandanten umfassende Leistungen spezieller rechtlicher Beratung und Unterstützung sowohl in Bezug auf die Anwendung der oben genannten Gesetzgebung als auch in Bezug auf alle steuerlichen oder gesellschaftsrechtlichen Fragen, die sich ergeben können. Wir unterstützen unsere Mandanten während des gesamten Prozesses der Umsetzung ihrer Investition und bieten die gesamte Bandbreite rechtlicher Dienstleistungen an, von der Planung der Investition und der rechtlichen Due-Diligence bis zur Projektfinanzierung und der Vertretung vor öffentlichen Behörden.