Missbrauch der Rechtsinstitution der Aktiengesellschaft und Haftung ihres Hauptaktionärs und geschäftsführenden Vorstandsmitglieds
(von unserer Kanzlei vertretene Gerichtssache)
Nach dem im griechischen Recht geltenden „Trennungsprinzip“ ist die Aktiengesellschaft ausschließlich Trägerin ihrer eigenen Rechte und Pflichten. Dieser Grundsatz der wirtschaftlichen Selbstständigkeit und der eigenständigen Haftung der juristischen Person der Aktiengesellschaft gegenüber ihren Aktionären oder Mitgliedern ihrer Verwaltung tritt jedoch zurück, wenn die Berufung auf ihre rechtliche Selbstständigkeit dazu dient, ein Ergebnis zu „legitimieren“, das den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht, d. h. wenn die Handlungen der Gesellschaft in Wirklichkeit Handlungen ihres beherrschenden Aktionärs sind.
Die Verwendung der Aktiengesellschaft zur Verfolgung anderer Zwecke, insbesondere solcher, die von der Rechtsordnung missbilligt werden, stellt einen Missbrauch dieser Rechtsinstitution dar. Ein missbräuchliches Verhalten, das sich als Missbrauch einer Rechtsinstitution manifestiert, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es ist jedoch ebenfalls unter die Vorschrift des Artikels 281 des griechischen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu subsumieren und seine Folgen sind entsprechend den Folgen eines Rechtsmissbrauchs zu behandeln.
Die Rechtsprechung hat verschiedene Formen des Missbrauchs herausgebildet, die eine Durchbrechung der rechtlichen Selbstständigkeit der Aktiengesellschaft und eine Mitverantwortung des Hauptaktionärs oder des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes begründen können, wie etwa eine unzureichende Finanzierung, die Verwendung des Gesellschaftsvermögens für persönliche Tätigkeiten des Aktionärs, die Scheinhaftigkeit der juristischen Person u. a.
Der von unserer Kanzlei erfolgreich vor Gericht vertretene Fall:
Der Fall betraf eine Klage auf Rückzahlung einer Kaution in Höhe von 42.000,00 € aus einem Mietvertrag über Büroräume, verbunden mit dem Antrag, neben der vermietenden Aktiengesellschaft auch deren Hauptaktionär und geschäftsführendes Vorstandsmitglied gesamtschuldnerisch haftbar zu machen. Der Einzelrichter – Gericht erster Instanz – von Athen gab unserem Mandanten – dem Mieter – Recht und stellte fest, dass der Hauptaktionär und Vorstandsvorsitzende der Aktiengesellschaft die Aktiengesellschaft missbräuchlich als Instrument zur Einziehung von Mietzahlungen aus Immobilien nutzte, die im Eigentum einer anderen, von ihm beherrschten Gesellschaft standen, obwohl er wusste, dass die vermietende Aktiengesellschaft unzureichend finanziert und vermögenslos war, mit dem Ziel, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu vermeiden, insbesondere im vorliegenden Fall die Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses. Dieses Verhalten wurde vom Gericht als missbräuchlich (Theorie des Missbrauchs der Rechtsinstitution der Aktiengesellschaft) gemäß Artikel 281 des griechischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beurteilt und begründete eine gesamtschuldnerische Haftung des zweiten Beklagten, des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds und Hauptaktionärs der Gesellschaft (der somit mit seinem persönlichen Vermögen haftet), neben der ersten Beklagten, der Aktiengesellschaft selbst, die über keinerlei Vermögenswerte verfügt.

